Herzlich Willkommen auf der Homepage des offiziellen BVB-Fanclubs "The Black Heart" - BVB Supporters Thüringen

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Fanclub-Satzung „The Black Heart“– BVB Supportes Thüringen


 

§ 1: Name und Sitz des Clubs

(1) Der Club führt den Namen „The Black Heart“ – BVB Supportes Thüringen. Er hat den Sitz in Erfurt und ist bei Borussia Dortmund als Fanclub (FC) anerkannt und zugelassen.

§ 2: Zweck des Clubs

(1) Der Club dient
a.) der Kameradschaft und Geselligkeit,
b.) der Unterstützung der Fußballmannschaften des BVB in sportlich fairer Weise durch Besuch der Heim- und Auswärtsspiele,
c.) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,
(2) Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(3) Der Club distanziert sich von jeglicher Gewalt im Stadion.
 

§3: Mitgliedschaft im Club

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.

(5) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

 

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft im Club

(1) Die Mitgliedschaft im Club endet
a.) durch freiwilligen Austritt oder
b.) durch Ausschluss oder
c.) durch Tod des Mitgliedes.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
a.) das Clubvermögen,
b.) das Clubeigentum und
c.) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs kann jederzeit von der/dem 1. bzw. stellv. Vorsitzenden ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere
a.) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
b.) in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs verstößt,
c.) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
d.) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands.-Monats.- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde oder
e.) Clubinterna nach außen gibt

 

§5: Die Organe des Clubs

(1) Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens

a.) die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden
b.) die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden
c.) den/die Kassier/ Kassiererin,
d.) den/die Schriftführer/ Schriftführerin

 

§6: Die Beiträge des Clubs

(1) Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und an den Kassierer überwiesen.

(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31. Januar entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.

(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

 

§ 7: Der Vorstand des Clubs

(1) Der Club wird vertreten durch den 1.Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden und den Kassierer.

(2) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(3) Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Mitgliederstimmen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
 

§8: Die Mitgliederversammlung des Clubs

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: §6, Absatz 2), welches das 14. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b.) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
c.) Entlastung des Vorstands,
d.) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,
e.) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

§10: Wahlen im Club

(1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
a.) der/die 1. Vorsitzende/Vorsitzender
b.) der/die 2. Vorsitzende/Vorsitzender
c.) der/die Kassierin/Kassierer

(2) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.

(3) Die Amtsdauer beträgt jeweils 4 Jahre.

(4) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

(5) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.

(6) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt/annehmen.
 

§11: Clubauflösung

(1) Die Auflösung des Fanclubs bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 50 % der erschienenen Mitglieder.

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